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Nachteilsausgleich/Notenschutz bei Prüfungen

Wofür kann ein Antrag auf Nachteilsausgleich/Notenschutz gestellt werden?

Schüler:innen mit einem bestehenden Nachteilsausgleich oder Notenschutz können diesen auch für die Prüfungen zur erweiterten Berufsbildungsreife (EBBR) und zum mittleren Schulabschluss (MSA) beantragen. Für die vergleichenden Arbeiten zur Berufsbildungsreife (BBR) muss kein Antrag gestellt werden.

Für folgende Bereiche können Anträge gestellt werden:

  • diagnostizierte Schwierigkeiten im Lesen und im Rechtschreiben (Nachteilsausgleich/Notenschutz)
  • diagnostizierte Schwierigkeiten im Rechnen (Nachteilsausgleich)
  • attestierte körperliche und psychische Beeinträchtigungen (Nachteilsausgleich)
  • keine hinreichenden Deutschkenntnisse bei Schüler:innen, die längstens zwei Jahre eine ausschließlich deutschsprachige Regelklasse besuchen (Nachteilsausgleich)

Wie wird der Antrag gestellt?

In den ersten Bilanz- und Zielgesprächen im Herbst werden die in der Förderplankonferenz beschlossenen Nachteilsausgleiche/Notenschutz mit den Erziehungsberechtigten und Schüler:innen besprochen. Im Gespräch kann bereits der Antrag für die Prüfungen gestellt werden. Ein Antrag auf Nachteilsausgleich kann bis spätestens sechs Wochen vor dem ersten Prüfungstermin gestellt werden. Eine Ausnahme bei der Frist stellen kurzfristig eintretende körperliche und psychische Beeinträchtigungen dar. Die Anträge werden über die Klassenleitung beim Prüfungsvorsitz eingereicht.